AGB
AGB
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss
1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle von der ASCONA Gesellschaft für optische Messtechnik mbH (nachfolgend ASCONA) durchgeführten Aufträge und Lieferungen. Sie gelten mit Vertragsschluss, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung durch den Vertragspartner /Kunden (nachfolgend Auftraggeber, Besteller oder Erwerber), als vereinbart. 
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung zustande.
3. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers wird ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur, wenn sie von ASCONA schriftlich anerkannt werden. 
4. Diese AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbedingung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von ASCONA, wenn nicht ausdrücklich abweichende Regelungen hierzu getroffen werden.
5. Nebenabreden und Änderungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung seitens ASCONA.

§ 2 Umfang der Rechte des Erwerbers, Konventionalstrafe
1. Alle Softwareprogramme, Softwarekomponenten (beides nachfolgend Programme) und Hardwarekomponenten werden nur unter der Bedingung verkauft, daß der Erwerber diese AGB rechtsverbindlich anerkennt. Mit der Lieferung und Bezahlung der Ware wird kein Eigentum an gelieferten Programmen erworben, sondern lediglich ein einfaches, inhaltlich beschränktes, Nutzungsrecht am Programm. Die Programme bleiben Eigentum von ASCONA. Die Nutzung eines Programmes darf nur in dem vereinbarten Umfang (Einzelplatzlizenz oder offene Lizenz) erfolgen. Eine Reproduktion der Programme, ganz oder auszugsweise, auf gleiche oder andere Träger ist dem Erwerber nur mit schriftlicher Genehmigung von ASCONA gestattet. Ausgenommen sind Reproduktionen, welche der Erwerber zu Datensicherungszwecken für sich selbst anfertigt, sofern dies ASCONA in seinen Lizenzbedingungen nicht untersagt. Diese Reproduktionen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie dürfen vom Erwerber nur dann verwendet werden, wenn das Original durch Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist.
2. Der Erwerber verpflichtet sich, die Programme von ASCONA und den oder die Originaldatenträger Dritten weder weiterzugeben noch in irgendeiner anderen Form zugänglich zu machen. Dritte in diesem Sinne sind auch Zweigniederlassungen des Erwerbers oder mit dem Erwerber verbundene Gesellschaften. Ausgeschlossen ist auch die ganz oder auszugsweise Reproduktion des Programmes zum Zwecke der gleichzeitigen mehrfachen Verwendung innerhalb des Betriebes des Erwerbers und zur Benutzung auf mehreren Computersystemen. Eine derartige Vervielfältigung, Weitergabe oder eine Weiterveräußerung der Programme ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ASCONA zulässig.
3. Eine Verletzung dieser Bestimmungen berechtigt ASCONA vom Erwerber eine angemessene Konventionalstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung und unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs zu fordern, deren Höhe in billigem Ermessen von ASCONA bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Höhe der Konventionalstrafe ist auf maximal 5 % der Nettoauftragssumme pro Verstoß beschränkt. Die Geltendmachung weitergehender urheberrechtlicher Ansprüche bleibt Ascona vorbehalten. Die Konventionalstrafe ist auf etwaige durch den Verstoß auf Seiten von ASCONA entstandene Schadensersatzansprüche gegen den Erwerber anzurechnen.
4. Für die Programmhandbücher und andere Unterlagen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bezüglich Reproduktion und Weitergabe, einschließlich der Konventionalstrafe. 

§ 3 Besondere Bestimmungen für Wiederverkäufer, Koventionalstrafe
1. Ist der Verkauf an den Besteller ausdrücklich zum Zwecke des Wiederverkaufes erfolgt, so ist der Besteller zur Weitergabe des Nutzungsrechts an einen Dritten berechtigt.
2. Dem Wiederverkäufer ist es nicht gestattet, das Programm ganz oder auszugsweise zu reproduzieren, auch nicht zum Zwecke der Datensicherung.
3. Der Wiederverkäufer darf das Programm an den Dritten erst dann übergeben, wenn dieser sich schriftlich zur Einhaltung von § 2 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl gegenüber dem Wiederverkäufer als auch gegenüber ASCONA verpflichtet hat. Die vom Dritten bei Verletzung zu bezahlende Vertragsstrafe fällt je zur Hälfte an ASCONA und an den Wiederverkäufer.
4. Eine Verletzung dieser Bestimmungen berechtigt ASCONA, vom Wiederverkäufer eine angemessene Konventionalstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung und unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs zu fordern, deren Höhe in billigem Ermessen von ASCONA bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Höhe der Konventionalstrafe ist auf maximal 5 % der Nettoauftragssumme pro Verstoß beschränkt. Die Geltendmachung weitergehender urheberrechtlichen Ansprüche bleibt Ascona vorbehalten. Die Konventionalstrafe ist auf etwaige durch den Verstoß auf Seiten von ASCONA entstandene Schadensersatzansprüche gegen den Wiederverkäufer anzurechnen.

§ 4 Lieferung
1. Für den Inhalt der Lieferverpflichtung sind ausschließlich die von ASCONA erteilte Auftragsbestätigung und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. ASCONA ist zur Teillieferung berechtigt.
2. Abweichungen der gelieferten Ware und Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie für den Besteller unter Berücksichtigung der Interessen von ASCONA zumutbar sind und die vertraglich vorausgesetzten Leistungen des bestellten Programms/ der bestellten Ware in vollem Umfang erfüllt werden. 
3. Wird die bestellte Ware im Lieferprogramm des Herstellers durch eine neue Ware ersetzt, die sämtliche im Vertrag vorausgesetzten Eigenschaften genausogut oder besser erbringt, so ist ASCONA berechtigt, anstelle der bestellten Ware die neue Ware zu liefern. ASCONA kann in diesem Fall den Preis um denselben Prozentsatz anpassen, um den der Herstellerpreis für die neue Ware den Herstellerpreis für die bestellte Ware übersteigt. ASCONA wird den Besteller rechtzeitig bei einer Preisanpassung von dieser informieren. Bei einer Preisanpassung ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die Ware vom Besteller abzuholen, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware und nach Anzeige der Bereitstellung gegenüber dem Besteller auf diesen über.
5. Verzögert sich eine Leistung über den von ASCONA zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten Frist von mindestens drei Wochen geltend gemacht werden, es sei denn, der Besteller weist nach, daß sein Interesse wegen der Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist. Kommt ASCONA mit der Lieferung in Verzug oder wird die Lieferung für ASCONA unmöglich, so ist der Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlossen, soweit nicht Verzug oder Unmöglichkeit auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung von ASCONA beruhen. Bei Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich von ASCONA liegen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Materialausfall, höherer Gewalt, Beförderungs- oder Betriebssperre, ist ASCONA berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß eine Schadensersatzpflicht eintritt.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich rein netto frei Versandstelle. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung sowie die gesetzliche Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. 
2. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Anfallende Bankgebühren trägt der Auftraggeber. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung von uns kosten- und spesenfrei angenommen. 
3. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist ASCONA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % Prozentpunkten (Jahreszins) über dem jeweiligen Basiszinsatz zu verlangen. ASCONA steht der Nachweis eines höheren Schadens offen.
4. Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
5. Wird bei Zahlungsverzug ein Inkassobüro oder Rechtsanwalt mit dem Forderungseinzug beauftragt, so hat der Käufer die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten in der hierfür gesetzlich vorgesehenen Höhe zu tragen.
6. Bei Zahlungsverzug ist ASCONA dazu berechtigt ab dem Zeitpunkt des Verzugseintrittes eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € vom Besteller zu verlangen. Diese Verzugspauschale ist auf etwaige Kosten einer Rechtsverfolgung (vgl. Abs. 5) anzurechnen.

§ 6 Garantieleistung, Rügeobliegenheit
1. Der Besteller verpflichtet sich, die von ASCONA gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen innerhalb von 2 Wochen (vierzehn Tagen) gegenüber ASCONA schriftlich anzuzeigen (Rügeobliegenheit). Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers, es sei denn, der Mangel war bei Untersuchung und innerhalb der Frist nicht erkennbar. Beim Verkauf an Nichtkaufleute besteht die Rügeobliegenheit nur bezüglicher offensichtlicher Mängel, wobei die Rüge innerhalb einer Frist von 3 Wochen (21 Tage) zu erfolgenhat.
2. ASCONA verpflichtet sich, in den ersten zwei Jahren nach Auslieferung der Programme Fehler des Trägermateriales selbst durch Austausch auf eigene Kosten zu beheben.
3. Der Besteller ist alleinverantwortlich für den korrekten Einsatz und die Datensicherung von Programmen, insoweit ASCONA hierzu nicht ausdrücklich schriftlich eine Verpflichtung übernommen hat. 
4. Eine Gewährleistungspflicht von ASCONA beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

§ 7 Haftungsausschluss
1. ASCONA haftet gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich nicht für diesem bei Nutzung der Ware oder während und nach der Durchführung des Vertrages entstehende Schäden. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Auftragsgeber aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ASCONA, deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. 
2. Die Haftung von ASCONA ist der Höhe nach auf Schäden begrenzt die bei Vertragsschluss vorhersehbar waren und vertragstypisch sind.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung
1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ASCONA. Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Besteller Eigentum nicht erwirbt, bleiben unberührt. Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung der Ware im Tauschweg sind dem Besteller nicht gestattet. ASCONA und der Besteller sind sich darüber einig, daß das Verarbeitereigentum, das nach § 950 BGB an den neuen Gegenständen für den Besteller entsteht, mit seiner Entstehung in Höhe eines Miteigentumsanteils auf ASCONA übergeht, der dem Wert der von ASCONA eingebrachten Ware (Bruttoauftragssumme) entspricht . Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller die neuen Gegenstände/ den Miteigentumsanteil an den Gegenständen für ASCONA unentgeltlich verwahrt.
2. Veräußert der Besteller von ASCONA bezogene Ware, bevor er selbst das Entgelt/ den Kaufpreis gegenüber ASCONA beglichen hat, so sind sich der Besteller und ASCONA darüber einig, dass die aus dem Weiterverkauf entspringenden Forderungen mit ihrem Entstehen an ASCONA zur Sicherung unserer Entgelt-/Kaufpreisforderung übertragen sind. Wird die Ware zusammen mit anderen Gegenständen verkauft, so beschränkt sich die Abtretung der Entgelt/-Kaufpreisforderung auf die Höhe des von ASCONA stammenden Warenwertes (Bruttoauftragssumme). Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an ASCONA abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. ASCONA ist berechtigt, die Abtretung offenzulegen oder vom Besteller die Anzeige der Abtretung an den Schuldner zu verlangen.

§ 9 Sonstige Bestimmungen
1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen und - soweit gesetzlich zulässig - Gerichtsstand ist Überlingen.
2. Die Rechtsbeziehung zwischen ASCONA und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung internationalen Privatrechts und UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.
4. Alle Waren werden für den Verbleib im Bestimmungsland versandt und dürfen aus dem Bestimmungsland nicht exportiert werden, sofern die jeweiligen Exportbestimmungen der einzelnen Herstellerländer hierzu Beschränkungen auferlegen.

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